· Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Ganderkesee 69 e. V.“ (nachstehend SVG 69 e. V.). Er ist am 1. September 1969 gegründet worden.
· Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
· Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, (mildtätige und kirchliche Zwecke) im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Deutschen Schwimmverband und des Landesschwimmverbandes Niedersachsen sowie des Deutschen Sportbundes sowie des Landessportbundes Niedersachsen.
· Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab dem 16. Lebensjahr.
· Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
· Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
· Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
· Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des erweiterten Vorstands ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
Für deren Tätigkeit sind neben dem Vorstand die Organe der Jugendordnung verantwortlich. Ferner sind in der „Jugendordnung des Deutschen Schwimmverbandes“ die festgelegten „Allgemeinen Grundsätze“ Richtschnur. Die Jugendordnung des SVG 69 e. V. vom 06.09.1995 ist Bestandteil der Satzung. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.
· Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
l Die Mitgliederversammlung erlässt eine Finanzordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
Vereinsorgane sind der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
· Der vertretungsberechtigte (geschäftsführende) Vorstand sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder im Sinne der § 26 BGB.
· Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale)Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
l Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt, Ausnahme sind die Jugendwarte. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der erweiterte Vorstand einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Wahl der Jugendwarte wird entsprechend dem Satzungsteil – Jugendordnung vom 06.09.1995 – gem. § 8 vollzogen.
· Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
· In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
2. Wahl des/der Kassenprüfer/in
3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
4. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
· Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem / der Schriftführer / Schriftführerin oder einem vorher bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
· Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Ganderkesee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports im Bereich der Jugend zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
Vorstehende Satzung wurde am 22.03.2017 in Ganderkesee von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Satzung vom 23. April 2014.
Download: | Vereinssatzung (Stand 2018) | Größe: 157 KByte |