Schwimmverein Ganderkesee 69 e.V.
Gegen Rechts
Vereinssatzung

Satzung
des Schwimmverein Ganderkesee 69 e. V.


§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck

§ 3 Mittelverwendung

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mit-glieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Deutschen Schwimmverband und des Landesschwimmverbandes Niedersachsen sowie des Deut-schen Sportbundes sowie des Landessportbundes Niedersachsen.

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des erweiterten Vorstands ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

§ 8 Jugend des Vereins

Für deren Tätigkeit sind neben dem Vorstand die Organe der Jugendordnung verantwortlich. Ferner sind in der "Jugendordnung des Deutschen Schwimmverbandes" die festgelegten "Allgemeinen Grundsätze" Richtschnur. Die Jugendordnung des SVG 69 e. V. vom 06.09.1995 ist Bestandteil der Satzung. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 9 Ausschüsse

§ 10 Mitgliedsbeiträge

§ 11 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

§ 14 Wahl des Vorstands

§ 15 Vorstandssitzungen

§ 16 Mitgliederversammlung

§ 17 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem / der Schriftführer / Schriftführerin oder einem vorher bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 19 Auflösung des Vereins

Beschluss

Vorstehende Satzung wurde am 27.04.2005 in Ganderkesee von der Mitgliederver-sammlung beschlossen und ersetzt die Satzung vom 06.09.1995.

Download:Vereinssatzung (Stand 27.04.2005)Größe: 53 KByte